Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2003/12/0163
Bei einem Bediensteten der Verwendungsgruppe PT 8 kommt der Zumutbarkeitsprüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 keine bedeutsame Ausschlusswirkung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Geltung des ausgeübten Berufes zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0294).