Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2003/12/0163

Rechtssatz

Bei einem Bediensteten der Verwendungsgruppe PT 8 kommt der Zumutbarkeitsprüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 keine bedeutsame Ausschlusswirkung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Geltung des ausgeübten Berufes zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0294).