Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2003/12/0163

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 1. August 2003) war Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 in der Stammfassung maßgeblich (die Novellierung dieser Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, trat erst am 20. August 2003 in Kraft). Gestützt auf diese Bestimmung begehrt der Beamte die Anwendung des Paragraph 9, PG 1965 offenbar in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 95. Dem steht jedoch entgegen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1975, B 98, 169, 229, 245/75, VfSlg 7705) das Pensionsreform-Gesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86, mit dem Paragraph 9, PG 1965 neu gefasst wurde, in Kraft stand. Dieses Gesetz enthielt in der Übergangsbestimmung des Paragraph 62 j, Absatz 2, (nunmehr Paragraph 96, Absatz 2,) jedoch die ausdrückliche Anordnung, dass auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, u. a. die Paragraphen 4 und 9 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind. Diese von der Behörde anzuwendende Übergangsbestimmung geht als lex specialis dem Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 sowie sonstigen - in Ermangelung gesetzlicher Übergangsbestimmungen allenfalls zur Anwendung gelangenden - allgemeinen Grundsätzen vor.