Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2003/12/0135
Die belangte Behörde hätte ihre Erledigung vom 10. April 2003 gemäß Paragraph 9, ZustellG zu Handen des Beschwerdevertreters zuzustellen gehabt. Da Paragraph 7, ZustellG auf die Heilung einer Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz ZustellG nicht anwendbar ist, bewirkte die Zustellung einer Ausfertigung dieser Erledigung an den Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung am 17. April 2003 keine Erlassung des Berufungsbescheides. Ebenso wenig erfolgte durch die postamtliche Behebung dieser Sendung durch den Beschwerdeführer persönlich eine solche Bescheiderlassung. Wird nämlich gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz ZustellG verstoßen, so gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn die Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG vorliegen.