Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2003/12/0109
Mit dem Erledigungstext des Geschäftsstückes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG ist offenkundig die - auf welche Weise auch immer erstellte - zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Urfassung des Textes, also die "Urschrift" gemeint.