Verwaltungsgerichtshof
31.03.2006
2003/12/0092
GRS wie 96/12/0018 E 25. Februar 1998 RS 3
[Hier Zusatz: Diese Ausführungen zur Verwendungszulage gelten im Übrigen auch für die Berücksichtigung der Dienstzulage (nach Paragraph 105, Absatz eins, Satz 1 GehG 1956) bei der Ruhegenussbemessung.]
Bei der Verwendungszulage handelt es sich um eine Zulage, die rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt, dem Beamten also auch bei Krankheit und im Falle des Urlaubes zusteht und bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen ist. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Nebengebühren, der nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand udgl) gegeben ist, stellt diese Zulage einen Bezugsbestandteil dar, deren Anspruch mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist. Erst wenn dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen wird, erlischt sein Anspruch auf diesen Bezugsbestandteil.