Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

2003/12/0079

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem ein Beamter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, vermag für die im pensionsrechtlichen Verfahren zu beurteilende Frage einer durch einen Dienstunfall (wesentlich) bedingten Dienstunfähigkeit keine Bindung zu entfalten; Voraussetzung für die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist nämlich die DAUERNDE DIENSTUNFÄHIGKEIT - aus welchen Gründen immer -, ohne dass damit eine Feststellung über deren Ursachen getroffen würde.