Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2003/12/0079
Aus der organisationsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes ergibt sich, dass als Pensionsbehörde erster Instanz das Personalamt Wien, als oberste Pensionsbehörde das beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt vorgesehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0381, VwSlg. 14809 A/1997 (mwN), ausführte, stellten die der Nennung des Personalamtes in Kopf und Fertigungsklausel beigefügten weiteren Angaben lediglich klar, dass es sich (im damaligen Fall) um das bei der Generaldirektion / beim Vorstand der Post (und Telekom Austria) AG eingerichtete Personalamt (nach Paragraph 17, Absatz 2, des Poststrukturgesetzes) handelte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall nicht dazu veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen. Hier: Vor dem Hintergrund der organisationsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes ist unter Zugrundelegung seines einleitenden Wortlautes dem erstinstanzlichen Bescheid ("Direktion Wien - Personalamt") eindeutig zu entnehmen, dass er das Personalamt Wien als bescheiderlassende Behörde bezeichnet, und dem angefochtenen Bescheid vergleiche dort aE "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes"), dass dieser von dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt (bzw. von dessen Leiter) erlassen wurde.