Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2008

Geschäftszahl

2003/12/0078

Rechtssatz

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich vergleiche dazu nur die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in den E 82a, 82c und 83 bis 87 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).