Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2008

Geschäftszahl

2003/12/0078

Rechtssatz

Wenn der Punktewert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Punktewert wie eine Richtverwendung (hier die Gesamtpunktezahl der Bewertungszeile des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, die ebenso 34 beträgt wie die dargestellte Richtverwendung 9.3. Litera c, der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe E 2a, Anlage 1 zum BDG 1979) aufweist, reicht bereits der Vergleich mit einer einzigen Richtverwendung zur Einordnung des zu prüfenden Arbeitsplatzes in das Funktionszulagenschema aus, sofern deren Funktionswert in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde.