Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2003

Geschäftszahl

2003/12/0068

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist zwar im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation führe nicht zu dessen Dienstunfähigkeit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein im Sinne der Vorjudikatur (Hinweis E 13.9.2002, 98/12/0155) für die Frage der Dienstfähigkeit relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden.