Verwaltungsgerichtshof
19.09.2003
2003/12/0068
Ein Rückschluss auf eine Dienstunfähigkeit ist - ungeachtet der Einfügung des Absatz 4, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, - nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können (Hinwweis E 17.12.1990, 89/12/0143). Darüber hinaus kann auch ein medizinisches Gutachten Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Charakterzuges enthalten (Hinweis E 19.3.2003, 2002/12/0301).