Verwaltungsgerichtshof
18.12.2003
2003/12/0059
Die Versetzung in den Ruhestand führt nicht zur Gegenstandslosigkeit eines zulässigen Antrages auf Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes. Der Verwaltungsgerichtshof geht schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen davon aus, dass das Recht auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch einem bereits in Ruhestand befindlichen Beamten eingeräumt ist, der - wie im Beschwerdefall - während des Dienststandes in das Funktionszulagenschema optiert hat (ausführliche Begründung im Erkenntnis).