Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2003/12/0043

Rechtssatz

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Ressorts und damit verschiedenen im Ergebnis gleich bewerteten Richtverwendungen beabsichtigt hätte. Auch können niedrigere Punktezahlen in einzelnen Wertungsbereichen durch höhere Punktezahlen in anderen Gebieten ausgeglichen werden.