Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2003/12/0043

Rechtssatz

Beim Arbeitsplatz eines Beamten kommt es auf den tatsächlichen Inhalt (also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten) an, der dann an den gesetzlichen Kriterien zu messen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Auch wenn - offenbar nicht strafgesetzwidrige - Weisungen der zuständigen Vorgesetzten des Beamten (hier: etwa zur Führung einer Beratungsstelle oder zu Vertretungshandlungen der Verwaltungsakademie des Bundes nach außen, auf die die Beschwerdeführerin primär die ihrer Auffassung nach gebotene höhere Einstufung ihres (alten) Arbeitsplatzes stützt) ohne gesetzliche Grundlage ergangen sein sollten, wären sie gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG und Paragraph 44, BDG 1979 von dem Beamten zu befolgen und hätten daher - unabhängig vom Inhalt der in geringfügigen Teilbereichen divergierenden Arbeitsplatzbeschreibungen - seinen Tätigkeitsbereich festgelegt. Durch derartige Weisungen geänderte Arbeitsplatzaufgaben und eine dadurch allenfalls gegebene Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes können somit auch zu dessen höherer Bewertung im Funktionszulagenschema führen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262). Hier: Dieser Tätigkeitsbereich wird somit genau festzustellen und dem Vergleich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin mit den von der Behörde gewählten Richtverwendungen zu Grunde zu legen sein. Abzustellen ist nämlich jedenfalls auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten/einer Beamtin vergleiche dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/12/0144), sodass eine Nichtberücksichtigung von Teilbereichen dieser Tätigkeiten jedenfalls gesetzwidrig wäre.