Verwaltungsgerichtshof
31.03.2006
2003/12/0041
Soweit der Beamte eine Verletzung der ihn treffenden Meldepflicht nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 damit bestreitet, eine solche treffe schon deshalb nicht zu, weil er seit seiner Verehelichung - wie der Besoldungsstelle bekannt - keinen Alleinverdienerabsetzbetrag mehr bekomme und das Nichteingehen auf dieses bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen als wesentlichen Verfahrensmangel rügt, verkennt er, dass daraus - das Zutreffen dieses Vorbringens unterstellt - nur etwas für eine Meldung seiner Verehelichung und der Berufstätigkeit (Erzielung von Einkünften) seiner Ehefrau, die für den Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages nach Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 von Bedeutung sind vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/13/0161, sowie vom 27. September 2000, Zl. 97/14/0033), gewonnen werden könnte, nichts aber für die Anzahl der Wohnsitze in verschiedenen Wohnorten (hier: Begründung eines weiteren Wohnsitzes aus Anlass der Verehelichung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/12/0042