Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2003/12/0041

Rechtssatz

Dem Begriff des Wohnsitzes im Sinn des Paragraph 66, JN bzw. der Bestimmungen des HauptwohnsitzG 1994 kommt keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, der RGV 1955 zu. Dies gilt auch für Paragraph 19, RGV 1955. Auch polizeiliche An- und Abmeldungen im Sinne des MeldeG 1991 sagen nichts über die Innehabung einer Wohnung aus vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0143, und vom 27. September 1990, Zl. 86/12/0294).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/12/0042