Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2005

Geschäftszahl

2003/12/0039

Rechtssatz

Der Beamte wäre schon im Verwaltungsverfahren (betreffend seinen Antrag auf Festsetzung eines Fahrtkostenzuschusses) im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, über allgemeine Behauptungen hinausgehende exakte Angaben über die aus seinem persönlichen Lebensbereich stammenden Umstände zu machen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach Paragraph 8, DVG die Partei nicht von dieser Verpflichtung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 97/12/0351, mwN).