Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Geschäftszahl

2003/12/0001

Rechtssatz

Auch bei Teilzeitbeschäftigung hat die Arbeitsplatz-Bewertung nach Paragraph 137, BDG 1979 von jenem konkreten Arbeitsplatz mit den ihm zugeordneten Tätigkeiten auszugehen, den ein Beamter im Beurteilungszeitraum inne hat. Das folgt aus der Betonung der leistungsgerechten Entlohnung nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 vergleiche etwa die Erläuterungen zu Paragraph 137, BDG 1979 in der Regierungsvorlage 1577 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Die Bewertungskriterien des Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 differenzieren nicht nach dem (quantitativen) Ausmaß der Beschäftigung auf dem zu bewertenden Arbeitsplatz. Dass die Richtverwendungen, die diese Kriterien näher konkretisieren, offenbar auf Arbeitsplätze in Vollbeschäftigung abstellen, ist daher irrelevant.