Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2004

Geschäftszahl

2003/10/0277

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Tatbestand der Errichtung oder Änderung von Anlagen ohne Bewilligung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, des Vlbg. Natur- und Landschaftspflegegesetzes bzw. der Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund von Verordnungen nach dem Gesetz verboten sind, hier in Verbindung mit der Streuewiesenverordnung die Veränderung im Bereich von Streuewiesen nach Paragraph eins, der Streuewiesenverordnung in Verbindung mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, der Streuewiesenverordnung, als ausreichend determiniert anzusehen ist. Dass zur Feststellung der Tatbildmäßigkeit dabei im vorliegenden Fall die ursprüngliche Tiefe der Gräben zu erheben war, macht die Norm nicht verfassungswidrig.