Verwaltungsgerichtshof
28.06.2004
2003/10/0277
Dass die herangezogenen Sachverständigen bei der Ausarbeitung der angewendeten Verordnung herangezogen wurden, kann keine Umstände, die den Anschein einer Befangenheit hervorriefen, glaubhaft machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann das Vorliegen einer Verletzung der aus Artikel 6, EMRK abzuleitenden Rechte nur auf Grund einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, dass dem amtlichen Sachverständigen im Verfahren nach AVG und VStG keine wesentlich andere Stellung zukommt als einem Privatgutachter, durchaus Bedeutung zu vergleiche Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 116).