Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Geschäftszahl

2003/10/0275

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0277 E 28. Juni 2004 VwSlg 16387 A/2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Frage der Einbeziehung eines Grundstücks in den Anwendungsbereich einer Verordnung stellt eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dar, die - nach österreichischer Rechtsordnung - vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen ist.