Verwaltungsgerichtshof
02.09.2008
2003/10/0236
GRS wie 94/05/0351 E 31. Jänner 1995 RS 3
Für die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zuständig.