Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Geschäftszahl

2003/10/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0351 E 31. Jänner 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 133, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 144, Absatz eins, B-VG nicht zuständig.