Verwaltungsgerichtshof
22.12.2003
2003/10/0232
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, jenen Nachbarn, denen das Gesetz im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 lediglich ein Anhörungsrecht einräume, käme im vereinfachten Verfahren eine - auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens beschränkte - Parteistellung zu vergleiche zB die Erkenntnisse vom 21. November 2001, Zlen 2001/04/0198, 0199, vom 29. Mai 2002, Zl 2002/04/0050, und vom 9. Oktober 2002, Zl 2002/04/0130; zur auf die Geltendmachung der Bewilligungsbedürftigkeit im Anzeigeverfahren nach Bauvorschriften beschränkten Parteistellung vergleiche zB die Erkenntnisse vom 19. November 1996, Zl 95/05/0180, vom 25. April 2002, Zl 2000/05/0267, und vom 6. März 2003, Zl 2002/05/1506). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Verfahrenskonstellation unterscheidet sich von der hier vorliegenden (Bewilligung nach dem OÖ NatSchG 2001) grundlegend: Bei Erteilung der dort in Rede stehenden Genehmigung im Verfahren nach der GewO ist - ungeachtet ihres Ergehens im vereinfachten oder im "ordentlichen" Verfahren - auf die Beeinträchtigung und Gefährdung von Schutzinteressen der Nachbarn Bedacht zu nehmen. Dies ist in Ansehung einer Bewilligung nach dem OÖ NatSchG 2001 gerade nicht der Fall, weil im Verfahren nach diesem Gesetz allein auf das öffentliche Interesse am Schutz der Natur Bedacht zu nehmen ist. Mit einem eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilenden Bescheid wird schon aus diesem Grund in Rechte von Nachbarn nicht eingegriffen.