Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Geschäftszahl

2003/10/0232

Rechtssatz

Das UVPG ist so konstruiert, dass über die ansonsten durchzuführenden Verwaltungsverfahren nach den Materiengesetzen - und diese konsumierend - ein besonderes Verfahren gelegt wird, dessen Durchführung nach Maßgabe des Paragraph 5, UVPG veranlasst wird; im Streitfall ist ein besonderes Verfahren zur Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 7, UVPG). Ein Antragsrecht (auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung), bzw das Recht, ein Feststellungsverfahren zu initiieren, räumt das UVPG lediglich dem Projektwerber, bestimmten beteiligten Behörden und dem Umweltanwalt ein. Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG räumt das Gesetz solche Rechte nicht ein. Aus dem UVPG ergibt sich somit weder ausdrücklich noch erschließbar, dass Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG kraft ihrer Rechtsstellung als potentielle Parteien einer Umweltverträglichkeitsprüfung das Recht hätten, in Verfahren nach (landesgesetzlichen) Vorschriften, die ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen bezwecken und Nachbarn dem gemäß keine Parteistellung einräumen, mit Erfolg geltend zu machen, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen.

Beachte

Besprechung in:

RdU 2006, S 9 bis 18;