Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Geschäftszahl

2003/10/0232

Rechtssatz

In bestimmten Verwaltungsverfahren wird nach der hg Judikatur vergleiche die Erkenntnisse vom 10. Juni 1999, Zl 96/07/0209, vom 23. Mai 2001, Zl 99/06/0164, vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112, vom 18. Oktober 2001, Zl 2001/07/0047, vom 24. Oktober 2001, Zl 2000/03/0161, vom 15. November 2001, Zl 2001/07/0084, vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0004, vom 25. Juni 2002, Zl 2000/03/0136, vom 23. September 2002, Zl 2000/05/0127, und vom 11. Dezember 2002, Zl 2001/07/0171) den Beschwerdeführern das Recht zugestanden, "im Rahmen ihres geltend gemachten Mitspracherechtes" (so das hg Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl 99/06/0164) eine Rechtswidrigkeit in Gestalt des Unterbleibens eines Verfahrens nach dem UVPG vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Es handelt sich dabei um Verfahren nach Materiengesetzen, in denen bestimmten Personen (insbesondere Nachbarn bzw Anrainern) unter Gesichtspunkten eines Eingriffes in geschützte Rechtspositionen Parteistellung eingeräumt wird. Mit dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof - freilich in den Grenzen der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften - für das UVPG (im Hinblick auf die besondere Beziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen) einen mittelbaren Anwendungsbereich gesehen. Es wäre aber verfehlt, aus dieser Rechtsprechung abzuleiten, das den Nachbarn durch Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG eingeräumte Recht, an einem Verfahren nach dem UVPG als Partei teilzunehmen, begründe auch das Recht, in einem Verfahren nach dem Naturschutzgesetz ungeachtet des Fehlens der Einräumung von Parteistellung durch dieses Gesetz mit Erfolg geltend zu machen, es müsse eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Beachte

Besprechung in:

RdU 2006, S 9 bis 18;