Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Geschäftszahl

2003/10/0195

Rechtssatz

Der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 vorliegt, ist das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zu Grunde zu legen, gleichgültig, ob die dieses Bild erzeugende Landschaft innerhalb oder außerhalb Oberösterreichs gelegen ist. Nicht die Landschaft als individueller Teil der Erdoberfläche an sich ist nämlich entscheidend, sondern vielmehr das sich von allen möglichen Blickpunkten ergebende Bild der Landschaft und der Einfluss, den die betreffende Maßnahme auf dieses Bild ausübt. Nur diese Frage ist im gegebenen Zusammenhang zu beurteilen.