Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2003

Geschäftszahl

2003/09/0126

Rechtssatz

Der subjektive Arbeitskräftemangel eines Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer unerlaubt beschäftigt, verhindert weder die Erfüllung der objektiven Tatseite (Hinweis E 6.5.1999, Zl. 97/09/0174, betreffend Abdeckung eines kurzfristigen Arbeitskräftebedarfes in Form der Arbeitskräfteüberlassung), noch stellt dies einen Strafausschließungsgrund oder einen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar (Hinweis E 16.10.2001, Zl. 99/09/0058).