Verwaltungsgerichtshof
02.10.2003
2003/09/0126
GRS wie 97/09/0281 E 7. Juli 1999 RS 1
Hier: Umso weniger durfte der Beschwerdeführer auf die Auskünfte von Geschäftspartnern vertrauen oder sich einer behaupteten "branchenüblichen" Vorgangsweise im "Transportgewerbe" ungeprüft anschließen.
Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis E 27.4.1993, 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen (Hinweis E 24.2.1998, 96/09/0152).