Verwaltungsgerichtshof
02.10.2003
2003/09/0126
GRS wie 2000/09/0084 E 28. September 2000 RS 1 (hier nur betreffend Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und Paragraph 9, VStG)
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorschriften des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG und des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG zu Paragraph 9, VStG nicht nur die späteren sondern auch die spezielleren Vorschriften sind. Denn in ihnen ist eine "Meldepflicht" als über die Tatbestandselemente des Paragraph 9, VStG hinausgehende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung verantwortlicher Beauftragter normiert.