Verwaltungsgerichtshof
15.12.2004
2003/09/0121
GRS wie 2002/11/0205 E 23. Mai 2003 RS 2
Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.