Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2003/09/0121

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Flächenwidmungsplan die Denkmalschutzeigenschaft des Objektes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, - ROG 2001, auf dem betreffenden Grundstück ersichtlich gemacht wurde, kann keine der tatsächlichen Rechtslage widersprechenden Wirkungen entfalten, weil eine Ersichtlichmachung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen nur die Wirkung entfalten kann, dass sich niemand auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Beschränkungen (hier: nach dem DMSG) berufen kann, eine weitergehende (originäre) rechtliche Wirkung kommt der Ersichtlichmachung hingegen nicht zu. Sie hat lediglich deklarativen Charakter (Hinweis auf das E 19.12.2000, Zl. 98/05/0147, betreffend das NÖ Raumordnungsgesetz unter Bezugnahme auf das E 20.9.1990, Zl. 86/06/0047, betreffend das Stmk. Raumordnungsgesetz).