Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2006

Geschäftszahl

2003/09/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0133 E 15. Jänner 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der Ausspruch bzgl der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.