Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2003/09/0074

Rechtssatz

Die Auffassung, dass der, der eine Wahlkampfkundgebung als Sympathisant besuche, nicht in Kauf nehmen müsse, dass er mit Sprechchören konfrontiert werde, die den Gastredner diskreditierten, kann bezogen auf den Beschwerdefall, in welchem es um eine öffentliche Veranstaltung auf einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort im Freien ging, nicht gefolgt werden. Denn wer an einem solchen Ort eine politische Veranstaltung abhält oder besucht, muss in Kauf nehmen, dabei auch mit kritischen und/oder auch ablehnenden Formen der Meinungsäußerung konfrontiert zu werden.