Verwaltungsgerichtshof
19.10.2005
2003/09/0074
Die Benennung eines Politikers während einer öffentlichen Wahlrede als "Rassist" verletzt nicht ohne Weiters den öffentlichen Anstand. Dieses Wort und die öffentliche Bezeichnung einer Person als "Rassist" ist für sich allein genommen nämlich nicht als unanständig, anstößig oder unschicklich anzusehen, dass dies jedenfalls jene Formen des äußeren Verhaltens verletzte, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person beim Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprächen. (Hier: Die Berufungsbehörde hat die Ansicht vertreten, dass die Benennung eines Politikers während einer öffentlichen Wahlrede als "Rassist" den öffentlichen Anstand verletzt; sie hat nicht berücksichtigt, dass es dem Beschuldigten und seiner Gruppe bei der Wahlveranstaltung mit ihren Ausrufen offensichtlich durch gleichzeitiges Zeigen eines Transparentes mit früheren Äußerungen des Redners darum ging, einen Zusammenhang mit früheren Äußerungen des Redners herzustellen und dementsprechend um den Ausdruck eines Werturteils und nicht um eine bloß unartige und unschickliche Beleidigung ging.)