Verwaltungsgerichtshof
19.10.2005
2003/09/0074
Die Grenzen der akzeptablen Kritik sind in Bezug auf einen Politiker weiter als hinsichtlich einer Privatperson, weil sich der erstere unvermeidlich und wissentlich der genauen Prüfung der Öffentlichkeit hinsichtlich seiner Worte und Handlungen sowohl durch Journalisten als auch durch die allgemeine Öffentlichkeit aussetzt und daher einen höheren Grad an Toleranz aufweisen muss (Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 8. Juni 1986 im Fall Lingens gegen Österreich, EuGRZ 1986, 424, RNr. 42).