Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2003/09/0074

Rechtssatz

Nicht jede Äußerung des Missfallens bei einer Veranstaltung im öffentlichen Raum ist sogleich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten und ebenso nicht jede Äußerung von Kritik. So kann etwa auch nicht gesagt werden, dass Buh-Rufe während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung jedenfalls mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang zu bringen wären. Auch bei einer öffentlichen Wahlveranstaltung, die auf einem allgemein zugänglichen Ort unter freiem Himmel stattfindet, muss vor dem Hintergrund des Artikel 10, EMRK grundsätzlich die Äußerung von Kritik und von Missfallen zugelassen werden, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche gilt, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann (Hinweis auf das unter Hinweis auf das Urteil EGMR vom 26.9.1995 in der Rechtssache 7/1994/454/535, Vogt gegen Deutschland, ergangene E 28.7.2000, Zl. 97/09/0106).