Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2003/09/0074

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob das Ausrufen oder Schreien von Worten in der Öffentlichkeit als Verletzung des öffentlichen Anstandes anzusehen ist, hat je nach den allgemeinen Begleitumständen, unter welchen dies geschieht, zu erfolgen, sowohl was den Inhalt, als auch die Art und Weise solcher getätigten Äußerungen anlangt (Hinweis E VfGH 28.11.1985, B 249/84, VfSlg 10700 aus 1985,, dessen im vorliegenden E VwGH wiedergegebene Überlegungen vom VwGH geteilt werden). (Hier war in Zusammenhang mit der Benennung eines Politikers als "Rassist" daher als Begleitumstände zu berücksichtigen, dass es sich um eine öffentliche Wahlveranstaltung mit einer großen Zahl von Teilnehmern und einem hohen Geräuschpegel handelte und die Gruppe des Beschuldigten ein Transparent mit sich führte, auf welchem eine behauptete frühere Äußerung des Redners "Wir wollen nicht, dass sich hier Lebensformen etablieren die nicht deutsch sind" wiedergegeben waren, sodass die Ausrufe des Beschuldigten in einem inhaltlichen Kontext mit vom Redner früher getätigten Aussagen zu sehen waren.)