Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Geschäftszahl

2003/09/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 2

Stammrechtssatz

In Ermangelung von entsprechenden Indizien ist die sachlich zuständige Strafbehörde erster Instanz nicht verhalten, von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob die ihre örtliche Zuständigkeit begründende tatsächliche Unternehmensleitung nicht etwa von einem anderen Ort als dem unbestrittenen Firmensitz aus erfolgt wäre (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0107).