Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2003/09/0005

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der beiden Ausländer zur Fa. R in Deutschland die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG vorlägen. Zur Recht weist die belangte Behörde auf die Umstände hin, dass zwischen den Polen und der Fa. R noch kein Lohn vereinbart gewesen worden wäre und einer der Ausländer von Polen direkt zur Baustelle in Österreich angereist sei. Denn diese Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG annehmen zu können. Die belangte Behörde durfte sohin zurecht im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 12, letzter Satz AuslBG von der Geltung der "übrigen Bestimmungen", somit in concreto des Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG ausgehen.