Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Geschäftszahl

2003/08/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0358 E 11. Dezember 2002 RS 3

(Hier nur zweiter Satz; der darin genannten Verpflichtung wird die Behörde bei der hier vorzunehmenden Beurteilung, ob ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, nicht gerecht, wenn sie zwar die - den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nur mittelbar betreffende - Aussage aus einem anderen (gerichtlichen) Verfahren verwertet, jedoch darauf verzichtet, diesen Zeugen zu den von ihm gemachten unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend die Tätigkeit des Beschäftigten einzuvernehmen.)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass angesichts der Umstände des Beschwerdefalles nicht von vornherein davon gesprochen werden kann, dass die Frage des Zutreffens der Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des Vorstellungsgespräches für die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Bedeutung ist. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des Vorstellungsgespräches auseinander setzen müssen, wobei ihr auch die Verpflichtung obliegt, alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten vergleiche das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992).