Verwaltungsgerichtshof
25.05.2005
2003/08/0233
GRS wie 89/18/0061 E 29. September 1989 RS 1
(Hier ohne den letzten Satz)
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.