Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

2003/08/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0126 E 21. Dezember 2005 RS 2

(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem E 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.