Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

2003/08/0231

Rechtssatz

Es lässt sich festhalten, dass Paragraph 194, Ziffer 4, GSVG - wie auch Paragraph 410, Absatz 2, ASVG - bei der Festlegung der Entscheidungspflicht primär auf den Antrag des Versicherten abstellt, jedoch für den Fall, dass der für den tatsächlichen Eintritt der Pflichtversicherung maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst später vorliegt, die Entscheidungsfrist des Sozialversicherungsträgers bis längstens sechs Monate ab Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides verlängert.