Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

2003/08/0231

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung - zeitraumbezogen - anzuwenden (Hinweis E 19. Februar 1991, Zl. 89/08/0210); dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln.