Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2003/08/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0096 E 8. Juli 1991 RS 5

(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Werden keine Beweise aufgenommen, bleibt folglich kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes.