Verwaltungsgerichtshof
19.10.2005
2003/08/0190
GRS wie 91/19/0096 E 8. Juli 1991 RS 5
(Hier nur der erste Satz)
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Werden keine Beweise aufgenommen, bleibt folglich kein Raum für die Anwendung dieses Grundsatzes.