Verwaltungsgerichtshof
21.12.2005
2003/08/0126
Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten. (Hier:
fraglich ob die Erwerbstätigkeit für die Dauer eines "Karenzurlaubes" unterbrochen wurde)