Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Geschäftszahl

2003/08/0126

Rechtssatz

Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten. (Hier:

fraglich ob die Erwerbstätigkeit für die Dauer eines "Karenzurlaubes" unterbrochen wurde)