Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2005

Geschäftszahl

2003/08/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 5

Stammrechtssatz

Unter dem Gewinn iSd Paragraph 67, Absatz 3, ASVG sind die Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen zu verstehen, bei einem Gewerbebetrieb der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn, jeweils bezogen auf den Haftungszeitraum. Daß nur jener Nichtdienstgeber mithaftet, dem in der Haftungsperiode vorwiegend die Gewinne zugefallen sein müssen, kommt im Wortlaut des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG dadurch deutlich zum Ausdruck, daß auf das Zufallen der "erzielten" Gewinne und nicht auf eingeräumte Gewinnchancen oder Gewinnmöglichkeiten (zB bei einer überwiegenden Gewinnbeteiligung bei Ausschluß einer Verlustbeteiligung) abgestellt wird.