Verwaltungsgerichtshof
14.09.2005
2003/08/0119
GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 4
Die Haftungsnorm des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG sieht zwei voneinander getrennte Haftungstatbestände vor. Zum einen haftet derjenige Nichtdienstgeber, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt, zum anderen jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Die beiden Tatbestände sind getrennt voneinander zu sehen, weil sie mit einem alternativen "oder" miteinander verbunden sind.