Verwaltungsgerichtshof
14.09.2005
2003/08/0119
GRS wie 88/08/0018 E 1. Dezember 1992 RS 3
Bei den Haftungspflichtigen nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG handelt es sich ganz offenbar nicht um jene Personen, für deren Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, denn diese Personen werden bereits durch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und die ergänzenden Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins und 2 ASVG erfaßt. Paragraph 67, Absatz 3, ASVG soll vielmehr einen Durchgriff durch "Strohmänner" ermöglichen, die zwar formell aus eigenem Recht über das betriebene Unternehmen disponieren, denen aber der wirtschaftliche Vorteil daraus ebensowenig wie der wirtschaftliche Nachteil endgültig zufällt (Hinweis auf VS E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).