Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2005

Geschäftszahl

2003/08/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2231/65 E 29. Juni 1966 VwSlg 6963 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG für die von der Gesellschaft als Dienstgeberin geschuldeten fällig gewordenen Beiträge (Den Ausführungen des Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass dieser RS auch für eine AG Geltung hat).